Aufgaben des Sachbearbeiters Richterwesen

Aufgaben des Sachbearbeiters für das Richterwesen während der Ausbildung



Jeder Verbandsverein,der RA ausbilden will, muss einen erfahrenen VR als Sachbearbeiter für das Richterwesen bestellen.


Dieser erfahrene Verbandsrichter,soll mehrfach erfolgreich Hunde auf VGP , bzw.Vielseitigkeits - oder Gebrauchsprüfungen seiner Rasse geführt haben. Er muss als Verbandsrichter mehrmals als Richterobmann eingesetzt worden sein und Erfahrungen in der praktischen Richteranwärterausbildung gesammelt haben. Zu der Erfahrung aus der Praxis heraus muss der Sachbearbeiter aber die Eigenschaft besitzen mit großem Engagement neue Richteranwärter zu fördern und unterstützend zu begleiten. Er muss in seinem Umfeld für Fortbildung sorgen und die Weiterbildung der Verbandsrichter seines Vereins überwachen. Aktuelles ( z.B. änderungen der PO oder Rahmenrichtlinien ) sind an die Verbandsrichter , die in seinem Verein Tätig sind, zeitnah weiterzugeben.



Neuerung ab dem 01.01.2023 :" Der Sachbearbeiter des Vereins muss den zukünftigen Richter - Anwärter über den Verein zum verpflichtenden Einführungsseminar beim JGHV- LV anmelden. ( dies geht nicht mehr wie bisher das der intressierte Teilnehmer das selber machen kann. )


Die Registrierung als Richteranwärter -SW ist seit dem 01.01.2023 frühestens 2 Jahre nach der Bestätigung als ernannter VR möglich.




5. Aufgaben des Sachbearbeiters für das Richterwesen während

    der Ausbildung:


a)    Der Sachbearbeiter für das Richterwesen ist dafür verantwortlich, dass der Antrag auf Registrierung FB 51 vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Anlagen bei der Geschäftsstelle eingereicht wird.


Das heißt: 


•       Bescheinigung des Anwärters und den entsprechenden Nachweis über mindestens dreijährige                                Mitgliedschaft beim betreuenden Verein.

•       Nachweis des Anwärters das er über 36 Monate im Besitz eines gültigen Jagdscheines                                

                  (einschließlich Jugendjagdschein) ist.

•       Nachweis das der Anwärter in den letzten 4 Jahren mindestens einen Vorstehhund ausgebildet und                      erfolgreich auf einer VJP/HZP (Hegewald oder Derby oder entsprechende andere anerkannte                                      internationale HZP) / VGP geführt hat und das innerhalb der letzten 4 Jahre (48 Monate) 

                   - VJP (oder Derby) Kopie FB 3

                   - HZP (Hegewald/Solms)

                   – eine Spurarbeit bei einer VJP oder HZP (auf für DK) ist Voraussetzung, diese

                     mindestens mit einem genügend bewertet, sowie das Fach "Stöbern mit Ente im

                     deckungsreichen Gewässer" (Müller-Ente) muss für die Registrierung der Fachgruppe Wasser bestanden

                     sein Kopie FB 5

                   -VGP FB 7 in Kopien 


                     (Für die Spezialzuchtvereine gilt dies entsprechend)


•       Das der Anwärter unser Verbandsorgans „Der Jagdgebrauchshund“ bezieht (ABO Nummer/Kundennummer)

•       Innerhalb der letzten 3 Jahre an einem Tagesseminar „Einführung in das Prüfungs-, Richter- und

        Jagdgebraushundwesen“ gemäß der vom JGHV vorgegebenen Richtlinien teilgenommen hat.

        Dieses wird ab dem 01.01.2023  von den JGHV Landesverbänden (z.B. NRW) durchgeführt. 

        Die Bestätigung erfolgt auf Formblatt 62.


               Wichtig wie oben schon beschrieben, dass komplett ausgefüllte FB 51 vom Verein zur Registrierung des RA wenn der Verein den RA für befähigt hält und er die Eignung im Sinne der vorangestellten Grundsatzbemerkung erfüllt. 

 

           

              Spezialzuchtvereine haben das Recht, ihre rassespezifischen Anliegen zu berücksichtigen. 

Hierrüber ist die Geschäftsstelle des JGHV zu informieren. 





b)   Er überprüft nach jeder Anwärtertätigkeit den Bericht des RA auf Ordnungsmäßigkeit und Schlüssigkeit und

      ergreift gegebenenfalls unter Einbindung des Obmannes und des Richteranwärters geeignete Maßnahmen.

      Der Sachbearbeiter überprüft den Bericht formell und inhaltlich. Etwaige Beanstandungen der Arbeit oder des

      Verhaltens des RA oder Unstimmigkeiten bei der Stellungnahme des Obmannes sind den betreffenden Personen

      evtl. auch schriftlich, durch den Sachbearbeiter zeitnah mitzuteilen


   c) Der Antrag auf Ernennung zum VR muss spätestens 48 Monate nach der Registrierung als RA auf Formblatt 55

       mit den geforderten vollständigen Unterlagen über die JGHV Geschäftsstelle gestellt sein.

       Über vorher zu beantragende Ausnahmen entscheidet des JGHV – Präsidium endgültig.


     Dem Antrag beizufügen sind:


     1.  der Richteranwärterausweis

     2.  alle Richteranwärterberichte (VJP / HZP / VGP) (Spezialzuchtvereine entsprechend)

     3.  alle Beurteilung durch die Richterobleute. 

     4.  der Nachweis über die Teilnahme an mindestens 2 vom JGHV anerkannte Fortbildungsveranstaltungen

          (siehe auch § 4 (4) a)).

     5.  Der betreuende Verein ist verpflichtet, nach Abschluss der Ausbildung eine aussagekräftige Beurteilung auf

          Formblatt 55 abzugeben. 



Der Sachbearbeiter für das VR- und RA-Wesen sollte dafür Sorge tragen, dass der RA und die VR regelmäßig  Fortbildungen besuchen oder diese auch selbst über den Verein organisieren. 


Er soll den RA bei seinen Anwartschaften unterstützen und ihn über die Anwartschaft hinaus betreuen und ein guter Lehrmeister sein, ihn über Neuerungen, Änderungen der PO oder Besonderheiten informieren, für Fragen bezgl der PO zur Verfügung stehen.


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