Ernennung zum Verbandsrichter

Ernennung zum Verbandsrichter


§ 6 Ernennung zum Verbandsrichter 




(1) Die RA können vom Präsidium des JGHV gem. § 4 (5) c) auf Antrag des betreuenden Vereins und nach

     bestandener Sachkundeprüfung (§§ 4 und 5) zu VR ernannt werden. Die VR können alle Fachgruppen richten,

     für die sie ernannt sind.


(2) Anlagenprüfungen kann nur richten, wer berechtigt ist, das gesamte Prüfungsbündel zu richten.


(3) Auf Leistungsprüfungen darf ein VR nur die Fächer richten, für die er eine Berechtigung hat. Jedoch ist es

     möglich, je Richtergruppe einen Richter aus der Gruppe der Spezialzuchtvereine einzusetzen.

     Für Spezialzuchtvereine gilt dies entsprechend.


(4) Anträge auf Ernennung zum VR sind mit den vollständigen Unterlagen jeweils spätestens zum 01.06. bzw. 01.12.

     bei der Geschäftsstelle des JGHV vom zuständigen Sachbearbeiter des Vereins auf Formblatt 55 einzureichen.


(5) Die Ernennung zum VR ist erst wirksam, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung im

    „Der Jagdgebrauchshund“ kein Widerspruch eingelegt wird. Danach wird der neu ernannte VR in die Richterliste

    des JGHV aufgenommen und erhält von der JGHV – Geschäftsstelle einen Verbandsrichterausweis.

    Über den Widerspruch entscheidet das Präsidium endgültig.


(6) Eine Ergänzung der Fachgruppen ist nach den Richtlinien dieser Ordnung entsprechend §§ 1 bis 4 und 6 möglich.

     Dazu muss der Betreffende innerhalb der letzten 4 Jahre einen Jagdhund erfolgreich auf den Prüfungen geführt

     haben, die für die Prüfungslaufbahn relevant sind. Für die Ergänzung der Fachgruppe Feld 1 oder 2 ist die

     Führung eines entsprechenden Vorstehhundes i.S. des § 2(1)c zwingende Voraussetzung.

     Dann kann ein Antrag auf Registrierung als RA für die zu ergänzenden Fachgruppen durch den betreuenden

     Verein bei der Geschäftsstelle auf Formblatt 52 gestellt werden. Der RA muss mindestens über 6 Hunde auf

     mindestens zwei verschiedenen Prüfungen je Prüfungsart unter verschiedenen Richterobleuten praktizieren.

     Er muss an mindestens einer seiner Fachgruppe/Fachgruppen entsprechenden Verbandsrichterfortbildung

     teilnehmen. Die Berichte und Beurteilungen sowie der Nachweis über eine Verbandsrichterfortbildung sind

     spätestens vier Jahre nach Registrierung zum RA bei der Geschäftsstelle einzureichen.

     RA, die Ergänzungen von Fachgruppen vorgenommen haben, brauchen keinen Sachkundenachweis ablegen.



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