Erstellen des Richteranwärterberichtes

Erstellen eines Richteranwärterberichtes




Nach der Prüfung hat der RA einen schriftlichen Bericht zu verfassen:



a)    über alle teilnehmenden Hunde seiner Gruppe zu berichten, wobei alle Arbeiten beschrieben werden müssen.

       Aus der Beschreibung soll das Urteil zu ersehen sein, welches eingehend zu begründen ist. Der RA muss

       insgesamt über mindestens 6 Hunde je Fachgruppe und Prüfungsart bei verschiedenen Prüfungen berichten. 


b)   Über jede Prüfung ist innerhalb von 2 Wochen ein Richteranwärterbericht zu erstellen. Dieser ist einschließlich            einer Kopie an den RO, bei Fachrichtergruppen an die Richterobleute und dem Prüfungsleiter zu senden.

      Ein kommentiertes Exemplar schickt der RO an den RA zurück. Den zweiten Bericht wird mir dem FB 54 dem

      Sachbearbeiter zugesendet. 


c)   Die Bestätigung auf dem Richteranwärterausweis durch den RO, bei Fachrichtergruppen durch den

      Prüfungsleiter, erfolgt direkt nach Beendigung der Prüfung.

      Für eine anerkannte Anwartschaft müssen neben der Eintragung auf dem Richteranwärterausweis auch der

      entsprechende Bericht über die Prüfung und der Beurteilungsbogen (Formblatt 54) des RO (bzw. bei

      Fachrichtergruppen der Richter Obleute) vorliegen.

      Die Bestätigung einer Prüfung auf einem nicht von der Geschäftsstelle des JGHV registrierten Richteranwärter-

      ausweis ist nicht zulässig.


d)  Der RO (bzw. bei Fachrichtergruppen die Richterobleute) überprüft zeitnah den Bericht und

     gibt auf dem Formblatt 54 seine Stellungnahme ab. Danach werden Bericht und Stellungnahme an

     den Sachbearbeiter des Vereins und ein kommentiertes Exemplar des Berichtes dem RA übersandt.   

     Zwei Freiumschläge dazu sind vom RA zu stellen.







Es ist eine Sorgfaltsaufgabe des RA alles zu erfassen und vollständig im RA-Bericht zu dokumentieren. 

Der Anwärterbericht muss alle Hunde der Prüfungsgruppe die er begleitet hat umfassen. Dazu gehören auch die Hunde die die Prüfung nicht bestanden haben. Auch wenn der RA zahlenmäßig nicht alle Hunde der Gruppe für das Erreichen seiner 6 Hunden benötigt muss der Bericht alle Hunde der Gruppe umfassen.





Ergänzung zum Anfertigen eines RA – Berichtes: 


§ 4 (3) d) Richteranwärterbericht


Es ist nicht zulässig, RA aufzufordern, Inhalte aus dem Richteranwärterbericht zu streichen oder zu verändern.

Der Richteranwärterbericht ist in der ersten eingereichten Version zu bewerten.


Fehler im Richteranwärterbericht oder Anmerkungen zur Verbesserung des Berichtes sind in dem Exemplar, dass dem RA zurückgeschickt wird, zu vermerken.


Ein RA hat jeden Versuch einer Beeinflussung i. o. Sinne seinem Sachbearbeiter oder dem Obmann für das Prüfungswesen zu melden.


Der Richteranwärterbericht ist nach den Vorgaben zu erstellen, die mit dem Richteranwärterausweis dem RA ausgehändigt werden.


Die Geschäftsstelle ist berechtigt, auch schon beurteilte RA–Berichte der Stammbuchkommission zur nochmaligen Beurteilung vorzulegen.



Share by: