Registrierung des RAW

Registrierung des Richteranwärters


  1. Der Registrierungsantrag auf Formblatt 51 wird zusammen mit den darauf geforderten Unterlagen der Geschäftsstelle des JGHV übersandt, dies muss der Verein bzw. der ernannte Sachbearbeiter für das Verbandsrichterwesen und Richteranwärterwesen des Vereins über die man  die Richteranwärterschaftst läuft machen. 


  2. Der Richteranwärterausweis wird nach der Registrierung mit der Satzung und Ordnung für das

     Verbandsrichterwesen des JGHV dem zuständigen Verein (dem Sachbearbeiter )  zugesandt, der den Ausweis und

    die Unterlagen an den RA übergibt.

     Eine Tätigkeit als RA vor wirksamer Registrierung (Abs. 3) durch die Geschäftsstelle des JGHV wird nicht

    anerkannt. 


 3. Die Namen aller neu registrierten RA müssen im Verbandsorgan „Der Jagdgebrauchshund“ veröffentlicht werden.

     Die Registrierung zum RA ist vorläufig und wird erst gültig, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung

    kein Widerspruch eingelegt wird.

 

 4. Wird die Registrierung abgelehnt, so kann der antragstellende Verein Widerspruch gegen die Ablehnung bei der

    Geschäftsstelle innerhalb von 2 Wochen schriftlich einlegen. Über einen Widerspruch entscheidet das Präsidium

    endgültig.

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