Registrierung des Richteranwärters
2. Der Richteranwärterausweis wird nach der Registrierung mit der Satzung und Ordnung für das
Verbandsrichterwesen des JGHV dem zuständigen Verein (dem Sachbearbeiter ) zugesandt, der den Ausweis und
die Unterlagen an den RA übergibt.
Eine Tätigkeit als RA vor wirksamer Registrierung (Abs. 3) durch die Geschäftsstelle des JGHV wird nicht
anerkannt.
3. Die Namen aller neu registrierten RA müssen im Verbandsorgan „Der Jagdgebrauchshund“ veröffentlicht werden.
Die Registrierung zum RA ist vorläufig und wird erst gültig, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung
kein Widerspruch eingelegt wird.
4. Wird die Registrierung abgelehnt, so kann der antragstellende Verein Widerspruch gegen die Ablehnung bei der
Geschäftsstelle innerhalb von 2 Wochen schriftlich einlegen. Über einen Widerspruch entscheidet das Präsidium
endgültig.