Wer darf RAW ausbilden ?

Wer darf Richteranwärter ausbilden?


§ 1 Berechtigung zum Heranbilden von Richteranwärter.


(1) Jeder Mitgliedsverein des JGHV mit der Berechtigung zur Durchführung von Verbandsprüfungen (§3 (1) 1. a-d der Satzung des JGHV) ist befugt, RA registrieren zu lassen und zu VR auszubilden.

(2) Jeder Verbandsverein, der RA ausbilden will, muss einen erfahrener VR als Sachbearbeiter für das Richterwesen bestellen. Dieser muss in der Lage sein, die Eignung des RA im Sinne der vorangestellten Grundsatzbemerkung abzuschätzen. Er lenkt und überwacht die Ausbildung der RA und führt eine Richteranwärterliste seines Vereins.

(3) Ein RA wird während seiner gesamten Ausbildung von dem Verbandsverein betreut, der die Registrierung beantragt hat. Ein Wechsel des ausbildenden Vereins ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und vorher durch den RA über den bisher betreuenden Verein bei der Geschäftsstelle des JGHV zu beantragen.

Die Registrierung wird beantragt für die Fachgruppen, welche die betreffende Verbandsvereine im Allgemeinen prüfen.

Zuchtvereine und Verbände für kontinentale Vorstehhunde und Prüfungsvereine

(Jagdgebrauchshundvereine und Kreisjägerschaften) prüfen im allgemeinen VJP Verbandsjugend -, HZP Herbstzucht -  und Verbandsgebrauchsprüfungen und damit

die Fachgruppen:

Feld 1          = Feldarbeit

Sp                = Spurarbeit 

W                = Waldarbeit

Wa              = Wasserarbeit

Br                = Bringen

Spezialzuchtvereine beantragen die Registrierung und bilden für die Fachgruppen aus, die in ihren Prüfungen enthalten sind.

Jeder Verbandsverein der RA ausbilden will, muss einen erfahrenen VR als Sachbearbeiter für das Richterwesen bestellen.

Dieser erfahrene Verbandsrichter soll mehrfach erfolgreich einen Hund auf VGP, bzw. Vielseitigkeit - oder Gebrauchsprüfungen seiner Rasse geführt haben. 

Er muss als Verbandsrichter mehrmals als Richterobmann eingesetzt worden sein und Erfahrungen in der praktischen Richteranwärterausbildung gesammelt haben.

Zu der Erfahrung aus der Praxis heraus muss der Sachbearbeiter aber die Eigenschaft besitzen mit großem Engagement neue Richteranwärter zu fördern und unterstützend zu begleiten. 

Er muss in seinem Umfeld für Fortbildungen sorgen und die Weiterbildung der Verbandsrichter seines Vereins überwachen. 

Aktuelles (z.B.: Änderungen der PO oder Rahmenrichtlinien) sind an die Verbandsrichter, die in seinem Verein tätig ist, zeitnah weiterzugeben.

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